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27.05.2022

Gesetzesänderungen im Verbraucherrecht ab 28. Mai 2022

Am 28. Mai 2022 treten Gesetzesänderungen im Verbraucherrecht in Kraft. Insbesondere die neuen Folgen beim Widerruf bestimmter Verbraucherverträge sind für Handwerksbetriebe relevant. Das Praxis Recht „Widerruf bei Verträgen mit Verbrauchern“ nebst Anlagen wurde entsprechend aktualisiert (verfügbar im Downloadcenter "Schlagwort "Widerruf").

am 28. Mai 2022 treten die folgenden Änderungsgesetze mit Bezug zum Verbraucherrecht in Kraft:

  • „Gesetz zur Änderung des BGB und des EGBGB in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union […]“ (LINK)
  • „Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht“ (LINK)
  • „Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung“ (LINK)

Insbesondere das BGB/EGBGB-Änderungsgesetz ist mit Blick auf die Neufassung der Rechtsfolgenregelung im Falle des Widerrufs für das Handwerk relevant (§ 357a Abs. 2 BGB n. F.).

Die Neuregelung gilt für Betriebe, die Verbraucherverträge per E-Mail, Telefon oder außer-halb ihrer Geschäftsräume schließen. Die bisherige Regelung für den Wertersatzanspruch des Unternehmers berücksichtigte nicht die Besonderheiten der im Handwerk relevanten Werk- und sonstigen gemischten Verträge; das heißt solcher Verträge, die sowohl Kauf- als auch Dienstleistungselemente umfassen. So war beispielsweise das Schicksal von Materialien, die im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags geliefert wurden, im Falle des Verbraucherwiderrufs rechtlich bisher unklar. Entsprechend der Kritik des Handwerks wird nun der Vertragsbezug hinsichtlich der Wertersatzregelung für Dienstleistungen beim Verbraucherwiderruf aufgegeben. Entscheidend für die Rechtsfolgenregelung ist statt der Vertragsart künftig allein der Leistungsgegenstand des Vertrags: Bei Verbraucherverträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben, gelten künftig im Falle des Widerrufs hinsichtlich der Waren die Vorschriften über die Rücksendung von Waren und hinsichtlich der Dienstleistungen die Wertersatzregelungen über die Abgeltung von Dienstleistungen.

Weitere relevante Änderungen ergeben sich für Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen (Artikel 246a EGBGB n. F. und Anlagen 1 und 2 zum EGBGB n. F.). Die Angabe einer E-Mail-Adresse ist künftig verpflichtend. Des Weiteren werden die Hinweise auf das Telefax in der Muster-Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular gestrichen.

Entsprechend den Gesetzesänderungen hat der ZDH sein Merkblatt Praxis Recht „Widerruf bei Verträgen mit Verbrauchern“ samt Anlagen aktualisiert. Betriebe, die Verbraucherverträge per Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen schließen, sollten bei Verträgen, die ab dem 28. Mai 2022 geschlossen werden, die aktualisierten Muster zu verwenden, um sich rechtskonform zu verhalten. Die aktualisierten Dokumente können im FEHR-Downloadcenter  heruntergeladen werden (Schlagwort "Widerruf").

Mit dem Änderungsgesetz wird ferner erstmals eine Bußgeldvorschrift für bestimmte grenzüberschreitende Verletzungen von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen in das EGBGB eingeführt (Artikel 246e EGBGB n. F.).

Die Änderungen im UWG beschränken sich materiell-rechtlich auf die Umsetzung europäischer Vorgaben und sind überwiegend redaktioneller Natur. Bei bestimmten grenzüberschreitenden Verstößen wird ein erhöhter Bußgeldrahmen eingeführt.

Die Preisangabenverordnung wird redaktionell vollständig überarbeitet, was zu einer grundlegenden systematischen Neufassung und Umstrukturierung führt. Materiellrechtliche Änderungen gehen damit größtenteils jedoch nicht einher. Neu ist indes die zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren: Verkäufer müssen gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware grundsätzlich den niedrigsten Gesamtpreis angeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung kommuniziert wurde.

Quelle: ZDH

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